Die Beiträge der Rürup Rente, auch Basisrente genannt, sind unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben auch abziehbar.
Dazu zählt beispielsweise, dass die in den Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen eigentlich nur für eine monatliche und lebenslange Leibrente vorgesehen sind. Schließt man eine Rürup Rente oder Basisrente vor dem 01.01.2012 ab, so darf der Versicherte nicht vor dem 60. Geburtstag in Rente gehen und schließt man die Rürup Rente oder Basisrente jedoch nach dem 31.12.2011 ab, so darf die Rente nicht vor dem 62. Geburtstag des Einzahlers beginnen. Die Ansprüche aus der Rürup Rente oder Basisrente sind auf keinen Fall vererbbar, nicht zu verleihen, nicht zu veräußern und nicht kapitalisierbar. Grundsätzlich ist es so, dass man die Beiträge der Versicherung gemeinsam mit den Beiträgen zur Basisversorgung ab 2005 gestaffelt als Sonderausgaben geltend machen kann. 60 % waren 2005 steuerlich absetzbar. Um jeweils 2 % Punkte pro Jahr bis 2025 wird dieser Satz weiter ansteigen. Es werden dann 100 % erreicht. 2008 lag der Satz schon bei 66 %. Es sind 20 000 Euro maximal absetzbar, wobei diese Grenze bei Verheirateten auf 40 000 Euro ansteigt, wenn die Ehepartner gemeinsam veranlagt werden.
Die Rentenleistungen aus der Basisrente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Man legt den steuerfreien Teil zu Rentenbeginn fest und dieser wird als fester Betrag lebenslang festgeschrieben. Erstmalig ausgezahlte Renten im Jahr 2005 werden dauerhaft zu 50 % versteuert. Ganz genau genommen werden 50 % der ersten vollen Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Ein jährlicher Anstieg um 2 % für die Versteuerung steht bis 2020 fest. Im Anschluss daran bis 2040 nur noch jährlich um 1 %. Ab 2040 werden die erstmalig gezahlten Rürup Renten oder Basisrenten dann dauerhaft voll versteuert. Besonders lohnenswert ist die Rürup Rente oder Basisrente für Selbstständige, aber auch für Angestellte mit hohem Grundeinkommen.
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